Allgemeine Geschäftsbedingungen

Handelskammer

Nummer 01083836.

 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (AVH) sind die Bedingungen, unter denen in den Niederlanden ansässige Gaststättenbetriebe wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Unternehmen (einschließlich Catering-Unternehmen, Partyservice-Unternehmen usw.) Gaststättendienstleistungen erbringen und Gaststättenverträge abschließen. Die AVH sind beim Bezirksgericht und der Handelskammer in Amsterdam hinterlegt.


Artikel 1

 Definitionen

Die folgenden Begriffe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gastronomie und in den Angeboten und Verträgen, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, haben die folgenden Bedeutungen:

1.1 GastronomiebetriebDie natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die ihre Tätigkeit mit der Erbringung von Gastronomiedienstleistungen ausübt und Mitglied der niederländischen Gastronomiegilde (NHG) ist.

1.2 GeschäftsführerDie Person, die einen Gastronomiebetrieb beim Abschluss und der Durchführung von Gastronomieverträgen vertritt.

1.3 Erbringung von GastronomiedienstleistungenDie Bereitstellung von Beherbergung und/oder Speisen und/oder Getränken durch einen Gastronomiebetrieb und/oder die Zurverfügungstellung von (Hallen-)Flächen und/oder Gelände, alles mit allen damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen und alles im weitesten Sinne des Wortes.

1.4 KundeDie natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die mit einem Gastronomiebetrieb einen Gastronomievertrag abgeschlossen hat.

1.5 GastDie natürliche(n) Person(en), für die aufgrund eines mit dem Kunden geschlossenen Gastronomievertrags eine oder mehrere Gastronomiedienstleistungen zu erbringen sind. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gast oder Kunde die Rede ist, ist damit sowohl der Gast als auch der Kunde gemeint, es sei denn, dass sich aus Inhalt und Tragweite der Bestimmung zwingend ergibt, dass nur einer von beiden gemeint sein kann.

1.6 GastronomievertragEin Vertrag zwischen einem Gastronomiebetrieb und einem Kunden über eine oder mehrere Gastronomiedienstleistungen, die vom Gastronomiebetrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis erbracht werden. Anstelle des Begriffs Gastronomievertrag wird manchmal auch der Begriff Reservierung verwendet.

1.7 Hotelgewerbe: Gastronomiebetrieb, dessen Gastronomiedienstleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Unterkünften bestehen.

1.8 Restaurantgewerbe: Gastronomiebetrieb, dessen Gastronomiedienstleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Speisen und dazugehörigen Getränken bestehen.

1.9 Cafégewerbe: Gastronomiebetrieb, dessen Gastronomiedienstleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Getränken bestehen.

1.10 Saalvermietung: Gastronomiebetrieb, dessen Gastronomiedienstleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Saalflächen bestehen.

1.11 Reservierungswert (Wert des Gastronomievertrags): Der erwartete Gesamtumsatz des Gastronomiebetriebs einschließlich Bedienungsgeld (Kurtaxe) und Mehrwertsteuer in Bezug auf einen mit einem Kunden geschlossenen Gastronomievertrag, wobei diese Erwartungen auf den in diesem Gastronomiebetrieb geltenden Durchschnittswerten basieren.

1.12 Niederländische Gastronomiezunft (NHG): Der Arbeitgeberverband für Gastronomieunternehmen oder sein möglicher Rechtsnachfolger.

1.13 Stornierung: Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den Gastronomiebetrieb, dass

1.14 Nichterscheinen: Die Nichtinanspruchnahme einer im Rahmen eines Gastronomievertrags zu erbringenden Gastronomieleistung durch einen Gast ohne Stornierung.

1.15 Gruppe: Eine Gruppe von Personen, für die ein Gastronomiebetrieb im Rahmen eines oder mehrerer Verträge eine oder mehrere Gastronomiedienstleistungen erbringen muss.

1.16 Einzelperson: Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im oben genannten Sinne gehört.

1.17 Waren: Alle Waren, einschließlich Geld, Zahlungsmittel und handelbare Wertpapiere.

1.18 Korkgeld: Der für den Konsum von Getränken zu zahlende Betrag, die nicht von einem Gastronomiebetrieb auf dessen Gelände bereitgestellt werden.

1.19 Küchengebühr: Der für den Konsum von Speisen zu zahlende Betrag, die nicht von einem Gastronomiebetrieb auf dessen Gelände bereitgestellt werden.

1.20 Umsatzgarantie: Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass in einem oder mehreren Gastronomieverträgen festgelegt ist, dass der Gastronomiebetrieb einen Mindestumsatz in bestimmter Höhe erzielen wird. Artikelüberschriften dienen nur als Referenz. Rechte können daraus nicht abgeleitet werden.


Artikel 2

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss und den Inhalt aller Gastronomieverträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Gastronomieverträge unter Ausschluss aller anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gelten andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, so haben im Konfliktfall diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

2.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur schriftlich und im Einzelfall möglich.

2.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, deren sich der Gastronomiebetrieb beim Abschluss und/oder der Durchführung eines Gastronomievertrags oder eines anderen Vertrags oder beim Betrieb des Gastronomiebetriebs bedient oder bedient hat.

2.4 Sobald die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen bestimmten Gastronomievertrag für rechtsgültig erklärt wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer aktuellsten Fassung für alle nachfolgenden Gastronomieverträge zwischen den Parteien, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.


Artikel 3

3.1 Ein Gastronomiebetrieb kann den Abschluss eines Gastronomievertrags jederzeit und aus beliebigem Grund ablehnen, es sei denn, diese Ablehnung beruht ausschließlich auf einem oder mehreren der in Artikel 429 des niederländischen Strafgesetzbuchs (Diskriminierung) aufgeführten Gründe.

3.2 Alle Angebote eines Gastronomiebetriebs zum Abschluss eines Gastronomievertrags sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat (bzw. die Kapazität) reicht“. Macht der Gastronomiebetrieb innerhalb einer angemessenen, je nach den Umständen zu bestimmenden Frist nach Annahme durch den Kunden von diesem Vorbehalt Gebrauch, gilt der beabsichtigte Gastronomievertrag als nicht zustande gekommen.

3.3 Hat der Gastronomiebetrieb dem Kunden (Optionsinhaber) ein Optionsrecht eingeräumt, kann dieses Recht nicht widerrufen werden, es sei denn, ein anderer potenzieller Kunde unterbreitet dem Gastronomiebetrieb ein Angebot zum Abschluss eines Gastronomievertrags über alle oder einen Teil der im Rahmen der Option ausstehenden Gastronomieleistungen. Der Optionsinhaber muss dann vom Gastronomiebetrieb über dieses Angebot informiert werden und anschließend angeben, ob er das Optionsrecht ausüben möchte oder nicht. Gibt der Optionsinhaber nicht bekannt, dass er das Optionsrecht ausüben möchte, erlischt das Optionsrecht. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich erteilt werden.

3.4 Bewirtungsverträge für einen oder mehrere Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmaklern, Reisebüros, anderen Gastronomiebetrieben usw.) vermittelt werden, unabhängig davon, ob diese im Namen ihrer Geschäftsbeziehung(en) auftreten oder nicht, gelten als teilweise auf Rechnung und Gefahr dieser Vermittler abgeschlossen. Der Gastronomiebetrieb haftet gegenüber Vermittlern nicht für Provisionen oder Gebühren, gleich welcher Bezeichnung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die vollständige oder teilweise Zahlung des vom Gast geschuldeten Betrags entbindet den Vermittler in gleichem Umfang von seiner Haftung.


Artikel 4

Allgemeine Pflichten des Gastronomiebetriebs

4.1 Die in diesem Artikel genannten Pflichten gelten für jeden Gastronomiebetrieb. Alle Pflichten, die sich aus dem besonderen Charakter des Gastronomiebetriebs und der Art der zu erbringenden Gastronomiedienstleistungen ergeben, sind in den folgenden Artikeln enthalten.

4.2 Weicht die in Artikel 5 ff. genannte Sondervereinbarung von einer allgemeinen Bestimmung in den Absätzen 4.3 bis 4.7 ab, gilt die Sondervereinbarung.

4.3 Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Artikel ist der Gastronomiebetrieb aufgrund des Gastronomievertrags verpflichtet, die vereinbarten Gastronomiedienstleistungen in der in diesem Gastronomiebetrieb üblichen Weise zu erbringen.

4.4 Die in Artikel 4.3 genannte Verpflichtung gilt nicht:a. im Falle höherer Gewalt auf Seiten des Gastronomiebetriebs im Sinne von Artikel 15;b. wenn der Gast nicht oder mehr als eine halbe Stunde zu spät erscheint;c. wenn der Kunde die in Artikel 10 genannte Anzahlung/Zwischenzahlung nicht fristgerecht leistet;d. wenn der Kunde trotz entsprechender Aufforderung nicht fristgerecht eine Umsatzgarantie stellt;e. wenn der Kunde auf andere Weise und aus welchem Grund auch immer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb nicht vollständig nachkommt.

4.5 Der Gastronomiebetrieb ist nicht verpflichtet, Eigentum des Gastes entgegenzunehmen und/oder in Verwahrung zu nehmen.

4.6 Wenn der Gastronomiebetrieb dem Gast für die Entgegennahme und/oder Inverwahrung der Waren einen Betrag in Rechnung stellt, muss der Gastronomiebetrieb diese Waren unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12 gut behandeln.

4.7 Der Gastronomiebetrieb ist niemals verpflichtet, Haustiere des Gastes zuzulassen und kann eine solche Zulassung an Bedingungen knüpfen.


Artikel 5

Pflichten des Hotelbetriebs

5.1 Der Hotelbetrieb ist verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum eine Unterkunft in der in seinem Hotel üblichen Qualität unter Berücksichtigung der Bestimmungen des dritten Absatzes zur Verfügung zu stellen.

5.2 Der Hotelbetrieb ist zudem verpflichtet, die damit verbundenen, in seinem Hotel üblichen Verpflegungsleistungen erbringen und die dort üblichen Einrichtungen bereitstellen zu können.

5.3 Die Unterkunft muss dem Gast am Anreisetag ab 15:00 Uhr und am Abreisetag bis 10:00 Uhr zur Verfügung stehen.

5.4 Der Hotelbetrieb hat die Hausordnung an einer gut sichtbaren Stelle zur Einsichtnahme durch den Gast auszuhängen, anzubringen oder auszulegen oder dem Gast die Hausordnung schriftlich auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten.

5.5 Der Hotelbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von Verpflegungsleistungen an einen Gast jederzeit fristlos zu beenden, wenn der Gast wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder sich anderweitig so verhält, dass die Ordnung und Ruhe im Verpflegungsbetrieb und/oder der normale Betrieb desselben gestört werden kann oder wird. Der Gast hat dann das Hotel auf erste Aufforderung zu verlassen.

5.6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Hotelbetrieb berechtigt, die Reservierung als storniert zu betrachten, wenn sich der Gast nicht bis 18:00 Uhr des ersten reservierten Tages bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9.

5.7 Der Hotelbetrieb ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, eine andere Unterkunft als die zu wählen, die ihm gemäß den Gastronomieverträgen zur Verfügung gestellt werden sollte, es sei denn, ein solcher Wunsch wird als unangemessen und für den Gast als zu umständlich erachtet. Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den Gastronomievertrag, auf den sich der vorgenannte Wunsch des Hotelbetriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen Gastronomieverträgen. Wenn der Hotelbetrieb durch die Bereitstellung einer alternativen Unterkunft auf der Grundlage des Vorstehenden Geld spart, hat der Gast und/oder Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Andernfalls ist der Hotelbetrieb niemals für Schäden haftbar.


Artikel 6

6.1 Das Restaurant ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Einrichtungen zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in einer in seinem Restaurant üblichen Menge, Qualität und Art und Weise zu servieren.

6.2 Wenn im Voraus keine Speisen oder Getränke vereinbart wurden, stellt das Restaurant auf Anfrage diejenigen Speisen und Getränke bereit, die es zu diesem Zeitpunkt bereitstellen kann, unbeschadet der übrigen Bestimmungen in Artikel 6.1.

6.3 Das Restaurant ist berechtigt, die Erbringung von Catering-Dienstleistungen zu unterlassen oder diese jederzeit einzustellen, wenn sich der Gast nicht in einer Weise verhält, die dem Standard und Betrieb seines Restaurants entspricht. Das Restaurant kann unter anderem Anforderungen an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat das Restaurant auf erste Aufforderung zu verlassen.

6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit, kann das Restaurant die Reservierung unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 als storniert betrachten.


Artikel 7

Pflichten des Cafébetriebs

7.1 Der Cafébetrieb ist verpflichtet, den Gästen auf Anfrage die vorrätigen Getränke zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss der Cafébetrieb in der Lage sein, die üblichen gastronomischen Dienstleistungen in seinem Betrieb anzubieten.

7.2 Der Cafébetrieb ist berechtigt, die gastronomische Dienstleistung zu unterlassen oder jederzeit einzustellen, wenn sich der Gast nicht in einer Weise verhält, die dem Status und Betrieb seines Cafés entspricht. Der Cafébetrieb kann unter anderem Anforderungen an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat das Café auf erste Aufforderung zu verlassen.

7.3 Der Cafébetrieb ist berechtigt, den Ausschank von Produkten einzustellen, wenn nach Ansicht des Mitarbeiters oder Eigentümers übermäßiger Alkoholkonsum oder unerwünschtes Verhalten vorliegt.


Artikel 8

8.1 Der Gastronomiebetrieb ist berechtigt, andere Räumlichkeiten als im Gastronomievertrag vereinbart zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies ist für den Gast unangemessen und mit zu großen Unannehmlichkeiten verbunden. In diesem Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den Gastronomievertrag, auf den sich die oben genannte Anfrage des Gastronomiebetriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen Gastronomieverträgen. Spart der Gastronomiebetrieb durch die Bereitstellung anderer Räumlichkeiten als im Gastronomievertrag vereinbart Geld, hat der Gast und/oder Kunde Anspruch auf Erstattung dieser Ersparnis. Der Gastronomiebetrieb haftet niemals für sonstige Schäden.

8.2 Der Gastronomiebetrieb ist zudem verpflichtet, seinen Gästen seine üblichen Gastronomieleistungen zu erbringen.

8.3 Der Gastronomiebetrieb ist berechtigt, die Erbringung von Gastronomieleistungen jederzeit zu unterlassen oder einzustellen, wenn sich der Gast nicht in einer Weise verhält, die dem Status und Betrieb seines Gastronomiebetriebs nicht zu entsprechen ist. Der Gastronomiebetrieb kann Anforderungen u. a. an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat den Gastronomiebetrieb auf erste Aufforderung hin zu verlassen.

8.4 Der Gastronomiebetrieb ist nach Rücksprache mit den örtlichen Behörden berechtigt, den Gastronomievertrag wegen begründeter Befürchtung einer Störung der öffentlichen Ordnung zu kündigen. Macht der Gastronomiebetrieb von dieser Befugnis Gebrauch, entsteht ihm dadurch keine Schadensersatzpflicht.


Artikel 9

Stornierungen

9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu stornieren, es sei denn, er bietet gleichzeitig und unwiderruflich die Zahlung der unten angegebenen Beträge an. Jede Stornierung gilt als ein solches Angebot. Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb es nicht unverzüglich ablehnt. Die Stornierung muss schriftlich und datiert erfolgen. Aus einer mündlichen Stornierung kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Bestimmungen in Artikel 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel.

9.1.2 Der HOGA-Betrieb kann dem Kunden spätestens einen Monat vor der ersten Erbringung der HOGA-Leistung im Rahmen des betreffenden HOGA-Vertrags erklären, dass er bestimmte Personen als Gruppe betrachtet. Für diese Personen gelten dann alle Bestimmungen für Gruppen.

 9.1.3 Die Bestimmungen der Artikel 13.1 und 14.6 gelten auch für Stornierungen.

9.1.4 Im Falle eines Nichterscheinens ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, den Reservierungswert zu ermitteln.

9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten Gastronomieleistungen storniert, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für die stornierten Gastronomieleistungen.

9.1.6 Werden eine oder mehrere vereinbarte Gastronomieleistungen ganz oder teilweise storniert, verlängern sich die Fristen der folgenden Artikel um vier Monate, wenn der Reservierungswert der stornierten Gastronomieleistung(en) den entsprechend berechneten Wert der anderen Gastronomieleistungen übersteigt, die der Gastronomiebetrieb in dem Zeitraum hätte erbringen können, in dem die stornierten Gastronomieleistungen hätten erbracht werden sollen.

9.1.7 Beträge, die der Gastronomiebetrieb aufgrund des stornierten Gastronomievertrags zum Zeitpunkt der Stornierung bereits gegenüber Dritten zu zahlen hat, sind dem Gastronomiebetrieb vom Kunden stets vollständig zu erstatten, sofern der Gastronomiebetrieb bei der Übernahme dieser Verpflichtungen nicht unangemessen gehandelt hat. Die betreffenden Beträge werden von dem in den folgenden Bestimmungen genannten Reservierungswert abgezogen.

9.2 STORNIERUNGEN VON HOTELUNTERKÜNFTEN/UNTERKÜNFTEN

9.2.1 GRUPPENWenn für eine Gruppe eine Reservierung nur für eine Hotelunterkunft, mit oder ohne Frühstück, vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes.A. Bei Stornierungen mehr als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste gastronomische Leistung gemäß dem Gastronomievertrag erbracht werden sollte (nachfolgend „Beginndatum“ genannt), ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Hotelbetrieb irgendeine Entschädigung zu zahlen.B. Bei Stornierungen mehr als 2 Monate vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen.C. Bei Stornierungen mehr als 1 Monat vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen.D. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen. E. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen. F. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage oder weniger vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen.

9.2.2 EINZELPERSONEN Wenn eine Reservierung nur für eine Hotelunterkunft, mit oder ohne Frühstück, für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes. A. Bei einer Stornierung mehr als einen Monat vor dem Beginndatum ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Hotelbetrieb einen Betrag zu zahlen. B. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen. C. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen. D. Bei einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen. E. Bei einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen.F. Bei einer Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem Beginndatum ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswerts an den Hotelbetrieb zu zahlen.


9.3 STORNIERUNGEN VON RESTAURANT-/TISCHRESERVIERUNGEN

9.3.1 GruppenWenn für eine Gruppe eine Reservierung nur für ein Restaurant (Tischreservierung) vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:1 Wenn ein Menü vereinbart wurde:a. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung fällig;b. Bei einer Stornierung 14 Tage oder weniger, aber mehr als 7 Tage vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 25 % des Reservierungswerts;c. Bei einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 50 % des Reservierungswerts;d. Bei einer Stornierung 3 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 75 % des Reservierungswerts;2 Wenn kein Menü vereinbart wurde:a. Bei einer Stornierung mehr als 48 Stunden vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung fällig;b. Bei einer Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 50 % des Reservierungswerts.

9.3.2 EinzelpersonenWenn eine Reservierung nur für ein Restaurant (Tischreservierung) für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes: Bei einer Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor der reservierten Zeit werden 50 % des Reservierungswerts fällig;9.4 STORNIERUNGEN ANDERER GASTRONOMIEVERTRÄGE

9.4.1 Folgendes gilt für Stornierungen aller Reservierungen, die nicht unter Artikel 9.2 und 9.3 fallen. Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes.A. Bei einer Stornierung mehr als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste GASTRONOMIEleistung gemäß dem betreffenden GASTRONOMIEVERTRAG erbracht werden sollte, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem GASTRONOMIEBETRIEB irgendeine Entschädigung zu zahlen. B. Bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor der vorgesehenen Zeit ist der Kunde verpflichtet, dem GASTRONOMIEBETRIEB 10 % des Reservierungswerts zu zahlen. C. Bei einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswerts an den Gastronomiebetrieb zu zahlen. D. Bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswerts an den Gastronomiebetrieb zu zahlen. E. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswerts an den Gastronomiebetrieb zu zahlen. F. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswerts an den Gastronomiebetrieb zu zahlen. G. Bei einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswerts an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.

9.4.2. Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:A. Bei einer Stornierung mehr als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste HOGA-Dienstleistung gemäß dem jeweiligen HOGA-Vertrag hätte erbracht werden sollen, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb irgendeine Entschädigung zu zahlen.B. Bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10 % des Reservierungswerts zu zahlen.C. Bei einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15 % des Reservierungswerts zu zahlen.D. Bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35 % des Reservierungswerts zu zahlen.E. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60 % des Reservierungswerts zu zahlen.F. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85 % des Reservierungswerts zu zahlen.F. Bei einer Stornierung innerhalb von 7 Tagen oder weniger vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswerts an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.

9.4.3. Wenn eine Reservierung für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:A Bei einer Stornierung mehr als einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste Catering-Dienstleistung gemäß dem betreffenden Catering-Vertrag hätte erbracht werden sollen, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Catering-Betrieb eine Entschädigung zu zahlen.B Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswerts an den Catering-Betrieb zu zahlen.C Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswerts an den Catering-Betrieb zu zahlen.D Bei einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswerts an den Catering-Betrieb zu zahlen.E Bei einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswerts an den Catering-Betrieb zu zahlen.F Bei einer Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswerts an den Catering-Betrieb zu zahlen.


9.5 STORNIERUNGEN DURCH DEN GASTRONOMIEBETRIEB

9.5.1 Der GASTRONOMIEBETRIEB ist berechtigt, einen GASTRONOMIEVERTRAG vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen zu stornieren, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss des betreffenden GASTRONOMIEVERTRAGS schriftlich erklärt, dass der GASTRONOMIEBETRIEB auf sein Stornierungsrecht verzichtet, vorausgesetzt, dass der Kunde ebenfalls unmissverständlich erklärt hat, dass er auf sein Stornierungsrecht verzichtet.

9.5.2 Storniert der GASTRONOMIEBETRIEB einen GASTRONOMIEVERTRAG über die Bereitstellung von Speisen und dazugehörigen Getränken, gelten die Artikel 9.1.1 und 9.3.2 entsprechend, wobei die Begriffe Kunde und GASTRONOMIEBETRIEB vertauscht werden.

9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der oben genannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Grundlage dieses HOGA-Vertrags, die im HOGA-Betrieb abgehaltene Tagung, einen so anderen Charakter hat, als aufgrund einer Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste erwartet werden konnte, dass der HOGA-Betrieb den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von dem tatsächlichen Charakter der Tagung gewusst hätte. Macht der HOGA-Betrieb nach Beginn der betreffenden Tagung von diesem Recht Gebrauch, ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin erhaltenen HOGA-Leistungen zu bezahlen; seine Zahlungsverpflichtung für den Restbetrag erlischt jedoch. Die Vergütung für erhaltene HOGA-Leistungen wird gegebenenfalls zeitanteilig berechnet.

9.5.5 Statt von dem in Artikel 9.5.4 genannten Recht Gebrauch zu machen, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, zusätzliche Anforderungen an den Ablauf der betreffenden Tagung zu stellen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind (oder nicht erfüllt werden), ist der Gastronomiebetrieb dennoch berechtigt, von der in Artikel 9.5.4 genannten Befugnis Gebrauch zu machen. 9.5.6 Wenn und soweit der Gastronomiebetrieb auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auftritt, gilt hinsichtlich Reiseverträgen im Sinne des Gesetzes Folgendes. Der Gastronomiebetrieb kann den Reisevertrag aufgrund erheblicher Umstände, über die der Reisende unverzüglich informiert wird, in einem wesentlichen Punkt ändern. Der Gastronomiebetrieb kann den Reisevertrag auch aufgrund erheblicher Umstände, über die der Reisende unverzüglich informiert wird, in anderen als wesentlichen Punkten ändern. Bis zwanzig Tage vor Reisebeginn kann der Gastronomiebetrieb den Reisepreis aufgrund von Änderungen der Beförderungskosten, einschließlich Treibstoffkosten, geltender Abgaben oder geltender Wechselkurse erhöhen. Lehnt der Reisende eine Änderung wie oben beschrieben ab, kann der Gastronomiebetrieb den Reisevertrag kündigen.


Artikel 10

Anzahlung und Zwischenzahlung

10.1. Der Gastronomiebetrieb kann vom Kunden jederzeit eine Anzahlung verlangen oder die Hinterlegung einer Anzahlung bei dem Gastronomiebetrieb veranlassen, die maximal dem Reservierungswert abzüglich bereits geleisteter Zwischenzahlungen entspricht. Erhaltene Anzahlungen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich als Sicherheit für den Gastronomiebetrieb und gelten ausdrücklich nicht als bereits erzielter Umsatz.

10.2. Der Gastronomiebetrieb kann jederzeit Zwischenzahlungen für bereits erbrachte Gastronomieleistungen verlangen.

10.3. Der Gastronomiebetrieb kann von dem gemäß den vorstehenden Bestimmungen geleisteten Anzahlungsbetrag alle vom Kunden aus irgendeinem Grund geschuldeten Beträge einbehalten. Einen etwaigen Überschuss muss der Gastronomiebetrieb dem Kunden unverzüglich zurückzahlen.


Artikel 11

Umsatzgarantie

11.1. Sofern eine Umsatzgarantie abgegeben wurde, ist der Kunde verpflichtet, dem Catering-Unternehmen im Hinblick auf den/die betreffenden Catering-Vertrag/Verträge mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag zu zahlen.


Artikel 12

Haftung des Hotel- und Gaststättenbetriebs

12.1. Der Haftungsausschluss in diesem Artikel gilt nicht, wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb für das eingetretene Risiko eine Entschädigung von einer Versicherungsgesellschaft oder einem sonstigen Dritten erhalten hat.

12.2. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4.6 haftet der Hotelbetrieb nicht für Schäden an oder Verlust von Sachen, die ein Gast, der dort seinen Wohnsitz genommen hat, in das Hotel eingebracht hat. Der Kunde stellt den Hotelbetrieb von diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Beschädigung oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotelbetriebs zurückzuführen ist.

12.3. Unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 12.7 und 12.8 haftet der Hotel- und Gaststättenbetrieb niemals für Schäden gleich welcher Art, die dem Kunden, dem Gast und/oder Dritten entstehen, es sei denn, der Schaden ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotel- und Gaststättenbetriebs. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für Schäden, die durch den Verzehr von vom Hotel- und Gaststättenbetrieb zubereiteten oder reservierten Speisen entstehen, sowie für Schäden, die durch Automatisierungsprobleme entstehen. Lässt zwingendes Recht nur eine geringere Haftungsbeschränkung zu, so gilt jene geringere Beschränkung.

12.4 Der Gastronomiebetrieb ist unter keinen Umständen verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, die höher ist als: 1. der Reservierungswert oder, falls dieser höher ist, 2a. der Betrag, den der Versicherer des Gastronomiebetriebs dem Gastronomiebetrieb für den Schaden zahlt, oder 2b. die Entschädigung, die er von einem anderen Dritten für den Schaden erhält.

12.5. Der Gastronomiebetrieb haftet niemals für Schäden, die an oder mit den Fahrzeugen der Gäste verursacht werden, es sei denn, dass der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Gastronomiebetriebs ist.

12.6. Der Gastronomiebetrieb haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden an irgendjemandem oder irgendetwas, die als direkte oder indirekte Folge irgendeines Mangels oder irgendeines Zustands oder Umstands an, in oder auf beweglichen oder unbeweglichen Sachen entstehen, deren Halter, Pächter, Mieter oder Eigentümer der Gastronomiebetrieb ist oder die ihm anderweitig zur Verfügung stehen, es sei denn, der Schaden ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gastronomiebetriebs.

12.7. Wenn an den für den Gast hinterlegten Sachen, für die eine Gebühr gemäß Artikel 4.6 erhoben wird, ein Schaden entsteht, ist der Gastronomiebetrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für andere Sachen, die in den gelieferten Sachen vorhanden sind, wird niemals ein Ersatz geschuldet.

12.8. Wenn der HOGA-Betrieb Waren annimmt oder wenn Waren auf irgendeine Weise, irgendwo und von irgendjemandem deponiert, gelagert und/oder zurückgelassen werden, ohne dass der HOGA-Betrieb hierfür eine Entschädigung verlangt, dann haftet der HOGA-Betrieb niemals für Schäden an diesen Waren oder im Zusammenhang mit diesen Waren, wie auch immer diese verursacht wurden, es sei denn, der HOGA-Betrieb hat diese Schäden vorsätzlich verursacht oder die Schäden sind das Ergebnis grober Fahrlässigkeit seitens des HOGA-Betriebs.

12.9. Der Kunde (der keine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt) stellt den HOGA-Betrieb vollumfänglich von allen wie auch immer genannten Ansprüchen frei, die der Gast und/oder ein Dritter gegen den HOGA-Betrieb geltend machen kann, sofern und soweit sich diese Ansprüche im weitesten Sinne auf eine (HOGA-)Dienstleistung beziehen, die vom HOGA-Betrieb aufgrund eines Vertrags mit dem Kunden zu erbringen ist oder erbracht wurde, oder auf die Unterkunft, in der diese (HOGA-)Dienstleistung erbracht wurde oder werden sollte.

12.10. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 12.9. Die vorgesehene Freistellungsverpflichtung gilt auch dann, wenn der Gastronomievertrag mit dem Kunden und/oder Gast aus welchem Grund auch immer ganz oder teilweise aufgelöst wird.


Artikel 13

Haftung des Gastes und/oder Kunden

13.1. Der Kunde, der Gast und seine Begleitpersonen haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden, die dem Gastronomiebetrieb und/oder Dritten als direkte oder indirekte Folge einer Vertragsverletzung (zurechenbares Versäumnis) und/oder einer unerlaubten Handlung, einschließlich Verstößen gegen die Hausordnung, durch den Kunden, den Gast und/oder seine Begleitpersonen entstanden sind und/oder entstehen können, sowie für sämtliche Schäden, die durch in ihrem Besitz oder unter ihrer Aufsicht befindliche Tiere und/oder Substanzen und/oder Gegenstände verursacht werden.


Artikel 14

Abrechnung und Zahlung

14.1. Der Kunde schuldet einen im HOGA-Vertrag festgelegten Preis oder, sofern der HOGA-Vertrag mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden HOGA-Leistungen zu erbringen sind, die zum Zeitpunkt der Erbringung der HOGA-Leistung(en) geltenden Preise. Hierzu zählen auch die Preise auf Listen, die vom HOGA-Betrieb an einer für den Gast sichtbaren Stelle ausgehängt oder in einer dem Kunden/Gast gegebenenfalls auf dessen Wunsch ausgehändigten Liste enthalten sind. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes werden stets an den Kunden weitergegeben.

14.2 Eine Liste gilt als für den Gast sichtbar ausgehängt, wenn sie in den normalerweise zugänglichen Bereichen des HOGA-Betriebs sichtbar ist.

14.3 Für besondere Leistungen wie die Benutzung von Garderobe, Garagensafe, Wäscheservice, Telefon, Telex, Fernsehverleih usw. kann der HOGA-Betrieb eine zusätzliche Gebühr erheben.

14.4 Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen für Stornierungen oder Nichterscheinen, sind vom Kunden und/oder Gast zum Zeitpunkt der Vorlage bei ihm zu zahlen. Der Kunde muss für Barzahlungen sorgen, sofern nichts anderes schriftlich oder anderweitig vereinbart wurde.

14.5 Wird gemäß den Bestimmungen des vierten Absatzes eine Rechnung über einen Betrag von weniger als 150,00 € verschickt, kann der Gastronomiebetrieb zusätzliche 15,00 € Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten mutatis mutandis für diesen Betrag.

14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer oder beide dem Gastronomiebetrieb aus irgendeinem Grund schulden. Keiner von beiden kann ein Zwangsvollstreckungsrecht geltend machen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten Gastronomieverträge als im Namen jedes Gastes abgeschlossen. Durch sein Erscheinen erkennt der Gast an, dass der Kunde bevollmächtigt war, ihn beim Abschluss des jeweiligen Gastronomievertrags zu vertreten.

14.7 Solange der Gast und/oder Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb erfüllt hat, ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, alle vom Gast und/oder Kunden in den Gastronomiebetrieb eingebrachten Waren in Besitz zu nehmen und zurückzubehalten, bis der Gast und/oder Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb zur Zufriedenheit des Gastronomiebetriebs erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastronomiebetrieb auch ein Pfandrecht an den betreffenden Waren zu.

14.8 Wurde eine andere Zahlungsart als Barzahlung vereinbart, sind alle Rechnungen, unabhängig von ihrer Höhe, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum vom Kunden an den Gastronomiebetrieb zu zahlen. Bei Zusendung einer Rechnung ist der Gastronomiebetrieb jederzeit berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2 % des Rechnungsbetrags zu erheben, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.

14.9 Falls und soweit die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, befindet sich der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

14.10 Befindet sich der Kunde in Verzug, hat er dem Gastronomiebetrieb sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % der Hauptschuld, mindestens jedoch 100 €, zuzüglich der auf diesen Betrag geschuldeten Mehrwertsteuer.

14.11 Darüber hinaus schuldet der Kunde im Verzug Zinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zinssatz. Bei der Berechnung der Zinsen wird ein angebrochener Monat als ganzer Monat gerechnet.

14.12 Befindet sich der Gastronomiebetrieb im Besitz von Waren im Sinne von Artikel 14.7 und ist der Kunde, von dem der Gastronomiebetrieb die Waren erhalten hat, drei Monate in Verzug, ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, diese Waren öffentlich oder privat zu verkaufen und den Erlös zu vereinnahmen. Die mit dem Verkauf verbundenen Kosten trägt ebenfalls der Kunde, und der Gastronomiebetrieb kann diese Kosten ebenfalls aus dem Verkaufserlös vereinnahmen. Ein nach der Einziehung durch den Gastronomiebetrieb verbleibender Betrag wird dem Kunden ausgezahlt.

14.13 Jede Anzahlung, ungeachtet etwaiger Anmerkungen oder Vermerke des Kunden bei dieser Zahlung, gilt als Verminderung der Schulden des Kunden gegenüber dem HOGA-Betrieb in folgender Reihenfolge: 1. Vollstreckungskosten; 2. gerichtliche und außergerichtliche Einziehungskosten; 3. Zinsen; 4. Schadensersatz; 5. Hauptbetrag.

14.4 Die Zahlung erfolgt in Euro. Akzeptiert der HOGA-Betrieb ausländische Zahlungsmittel, gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Marktkurs. Der HOGA-Betrieb darf einen Betrag als Verwaltungskosten in Rechnung stellen, der höchstens 10 % des in ausländischer Währung angebotenen Betrags entspricht. Der HOGA-Betrieb kann dies erreichen, indem er den geltenden Marktkurs um höchstens 10 % anpasst.

14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, andere derartige Zahlungsmittel zu akzeptieren und darf die Akzeptanz derartiger Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.


Artikel 15

Höhere Gewalt

15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, d. h., dass die von ihm verursachten Mängel nicht dem HOGA-Betrieb zugerechnet werden können, gilt jeder vorhersehbare oder unvorhersehbare Umstand, der die Erfüllung des HOGA-Vertrags durch den HOGA-Betrieb derart behindert, dass die Erfüllung des HOGA-Vertrags unmöglich oder erschwert wird.

15.2 Unter solchen Umständen werden auch solche Umstände verstanden, die Personen und/oder Dienste und/oder Institutionen betreffen, deren sich der HOGA-Betrieb bei der Erfüllung des HOGA-Vertrags bedienen möchte, sowie alles, was in den vorstehenden Fällen als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende Umstände gilt, sowie Vertragsbruch durch die Vorgenannten.

15.3 Kann eine der Parteien eines HOGA-Vertrags Verpflichtungen aus diesem HOGA-Vertrag nicht erfüllen, ist sie verpflichtet, die andere Partei hierüber schnellstmöglich zu informieren.


Artikel 16

Fundsachen

16.1 Im Gebäude und dessen Einrichtungen des Gastronomiebetriebs verlorene oder zurückgelassene Gegenstände, die der Gast findet, sind vom Gast unverzüglich dem Gastronomiebetrieb zurückzugeben.

16.2 Gegenstände, deren rechtmäßiger Eigentümer sie dem Gastronomiebetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rückgabe gemeldet hat, gehen in das Eigentum des Gastronomiebetriebs über.

16.3 Schickt der Gastronomiebetrieb dem Gast zurückgelassene Gegenstände zu, geschieht dies ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Gastes. Der Gastronomiebetrieb ist in keinem Fall zur Rückgabe verpflichtet.


Artikel 17

Korkgeld

17.1 Konsumiert der Gast und/oder Kunde in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebs Getränke, die nicht von diesem Gastronomiebetrieb bereitgestellt wurden, ist der Kunde verpflichtet, pro konsumierter Flasche ein Korkgeld zu bezahlen.

17.2 Konsumiert der Gast und/oder Kunde in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebs Speisen, die nicht von diesem Gastronomiebetrieb bereitgestellt wurden, ist der Kunde verpflichtet, hierfür ein Korkgeld zu bezahlen.

17.3 Die in den Artikeln 17.1 und 17.2 genannten Beträge werden im Voraus vereinbart oder, falls keine vorherige Vereinbarung getroffen wurde, vom Gastronomiebetrieb angemessen festgelegt.


Artikel 18

Geltendes Recht und Streitigkeiten

18.1 Auf Gastronomieverträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung

.18.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Gastronomiebetrieb und einem Kunden (der keine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt) ist ausschließlich das zuständige Gericht am Sitz des Gastronomiebetriebs zuständig, sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderes Gericht zuständig ist und unbeschadet der Befugnis des Gastronomiebetriebs, die Streitigkeit von dem Gericht beilegen zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig gewesen wäre.

18.3 Falls und sobald unter der Schirmherrschaft der niederländischen Gastronomiezunft und eventueller anderer beteiligter Organisationen eine Streitschlichtungskommission eingerichtet wurde, werden die Streitigkeiten, zu deren Beilegung die Streitschlichtungskommission eingerichtet wurde, gemäß den zu diesem Zweck erstellten Vorschriften beigelegt.

18.4 Alle Ansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach ihrem Entstehen.

18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit aller übrigen Klauseln. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als ungültig erweisen, wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine gültige Ersatzbestimmung vereinbart haben, die der ungültigen Bestimmung in Sinn und Umfang so nahe wie möglich kommt. Aufgestellt und in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet in Eindhoven, am 10. Februar 2004. Niederländische Horeca-Gilde, R. Boerdam, Vorsitzender